Das bessere Ende (3) oder: Freies Bayern

In der Reihe „Das bessere Ende“ schreibt Märchenprinz Sebastian Bartoschek in unregelmäßiger Folge bessere Enden für News. Heute: Ein höchstrichterliches „Pfiat eich!“

prbayern

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes (AZ: 2 BvR 349/16):

In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Gleichwohl will die 2. Kammer des Zweiten Senats in der Zusammensetzung des Richter Huber sowie der Richterinnen Kessal-Wulf und König hier nicht einer Lösung zum Wohl aller Menschen im Wege stehen und bekennt sich zum unveräußerlichen Selbstbestimmungsrecht der Völker, hilfsweise auch zu Art. 1 GG, nach dem die Achtung und der Schutz der Menschenwürde „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ ist. Vor diesem Hintergrund sieht das erkennende Gericht den nicht zu bestreitenden Vorteil für den deutschen Nationalstaat bei der Erreichung dieses Verfassungsgrundsatzes bei Ausgliederung des Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern und seiner Vasallen aus dem Wirkungsbereich des Grundgesetzes.

Deswegen wird nahegelegt, auf der Grundlage von Art. 29 GG den Freistaat Bayern aufzulösen bzw. auszugliedern. Die Städte München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Würzburg und Fürth sind aufgrund ihrer urbanen Struktur dabei in supernationale Zonen nach dem Vorbild des europäischen Statutes des Saarlandes zu überführen. Der Rest des bayuvarischen Freistaatgebietes ist in den freien Staat „Bayuvaria“ zu überführen, hilfsweise „Bayern“, oder „Seehoferland“. Ein solches Vorgehen muss nach Art. 29 Absatz 2 GG per Bundesgesetz erlassen werden und durch Volksentscheid überprüft werden.

Das Fehlen des entsprechenden Bundesgesetzes erlaubt sich der Senat selbst zu heilen und wird bis zum Verabschieden eines Gesetzes ein Noturteil in der Tradition des Urteils des BSG (2/8a RU 102/78 ) fällen. Rechtsmittel werden von vornherein ausgeschlossen. Eine Frist für diesen Volksentscheid ist indes nicht gegeben, weswegen sich der Senat höflich erlaubt, eine Eingewöhnungsfrist bis zum Entscheid von 30 Jahren zu veranschlagen.

Ganz unjuristisch und mit Blick auf die Besonderheit des Verfahrens erlauben sich die Richterinnen und Richter der 2. Kammer des zweiten Senats den Bayern ein sog. „Tschö mit ö“ auszusprechen.

 

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Dieser Beitrag wurde am 4. Januar 2017 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. 1 Kommentar

Ein Gedanke zu „Das bessere Ende (3) oder: Freies Bayern

  1. Ich bitte untertänigst um Straffreiheit, wenn ich wider den Stachel zu löcken, mich erdreiste. Die Mehrheit der Bevölkerung im Bundesland Bayern hat nicht die CSU gewählt, auch wenn man das kaum glauben mag. Die neuesten Umfragen prognostizieren gar einen Stimmenschwund für diese, anders wäre das Geiere der Parteigranden gar nicht zu erklären. Die großstädtischen Ballungsgebiete, die man supernationalen Zonen einverleiben möchte, sind nun nicht die Heimat der versprengten Widerborstigen, die sich der christlichsozialen Knute widersetzen, auf dem Land. Es gibt auch Städte unterhalb der Großstadtgrenze, die nicht von der CSU beherrscht werden. Ich fordere daher Freiheit für Apostate, die sowohl diese Partei als auch die Ballungsräume meiden! Man möchte sich doch bitte der Vereinnahmung dieses Landes durch eine sich als Staatspartei gerierende CSU widersetzen: Obzwar sich die irrlichternden Parteisoldaten in einer virtuellen Realität eingerichtet haben, Tatsache bleibt: die Mehrheit im Maximilianeum spiegelt nicht die Mehrheitsverhältnisse im Land wider. Wären denn Söder (Nürnberg) oder Seehofer (Ingolstadt) etc. fürderhin Gockel, die auf den Misthaufen der supernationalen Zonen krähten? Dieses Land wird von Duodezfürsten regiert, die nicht einmal in ihren Herkunftsflecken mit Zustimmung zu rechnen hätten!

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