Neun Thesen zu einem verunglückten Gesetz

Vor 15 Jahren trat das Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“ (KiBG) in Kraft.

Von Dora Stein

I. Der israelische Philosoph Avishai Margalit bezeichnet diejenigen Gesellschaften als „anständig“, deren Institutionen niemanden erniedrigen. Das KiBG erniedrigt die Kinderlosen und missachtet die Kinderreichen. Es berücksichtigt weder die Anzahl der Kinder eines Menschen noch die erlittenen Traumata der Kinderlosen, weder den Wert der Diversität der Lebensformen noch den materiellen, geistigen und emotionalen Beitrag der Kinderlosen zur Solidargemeinschaft.

II. Der Gesetzestext weicht erheblich von der ursprünglichen Intention ab. Im Jahr 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht „den Gesetzgeber“ angewiesen, die Kindererziehung bei der Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Es ging darum, diejenigen Personen zu entlasten, die „Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten“. Das von der rot-grünen Mehrheit des deutschen Bundestags am 26.11.2004 verabschiedete und am 1.1. 2005 in Kraft getreteneGesetz macht indessen keinen Unterschied zwischen einer Person, die ein einziges Kind und einer Person, die zwei, drei oder mehr Kinder großzieht oder großgezogen hat. Es belastet lediglich die versicherungspflichtigen kinderlosen Menschen, soweit sie 23 Jahre alt und älter, aber nicht vor 1940 geboren sind, mit einem Sonderzuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Bundesrat hat dem Gesetz seine Zustimmung versagt.

III. Mit dem KiBG haben die gesetzgebenden Instanzen ein neues Paradigma, den „generativen Beitrag“, in das Sozialversicherungssystem eingeführt. Damit haben sie gegen dessen Aufgabe verstoßen, die Risiken seiner Mitglieder solidarisch auszugleichen – Risiken, die der einzelne Mensch nur zum Teil individuell zu verantworten hat. Jedes Leben ist gewissen strukturellen Ungerechtigkeiten und Auswirkungen der Politik, der Ökonomie und der Ökologie ausgeliefert, die krank und eben auch unfruchtbar machen können. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat Unfruchtbarkeit als „disease“, als eine Erkrankung des Fortpflanzungssystems eingestuft.

IV. Das KiBG geht darüber hinweg, dass viele der unter der Diktatur, im Krieg und in der Nachkriegszeit geborenen Menschen eine Traumatisierung davongetragen haben, die sie in die Kinderlosigkeit trieb. Andere, die Kinder bekamen, gaben ihre Traumatisierung an diese weiter.

V. Die gesetzgebenden Institutionen haben die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Kinderlosen gemäß einem demokratischen Gerechtigkeitsempfinden bedeutend stärker besteuert werden als Menschen mit Elterneigenschaft und dass sie sämtliche steuerfinanzierten staatlichen Sozial- und Bildungsleistungen für Eltern und Kinder mittragen. Darüber hinaus sind die Kinderlosen durch ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an der kostenfreien Mitversicherung von Kindern und nicht arbeitenden Partnern beteiligt.

VI. Das KiBG vernachlässigt den Faktor Zeit, der die Kinderlosigkeit in Kindersegen verwandeln kann. Junge Menschen ohne Kind müssen nach Vollendung des 23. Lebensjahres, sofern sie versicherungspflichtig sind, den Sonderzuschlag zahlen. Dieser wird ihnen nicht rückerstattet, sobald sie ihren „generativen Beitrag“ geleistet haben. Männliche Versicherte, die gewöhnlich später als Frauen ein Kind zeugen, sind gewissermaßen benachteiligt.

VII. Das KiBG erkennt in einem beschränkten Rahmen die Existenz sozialer Elternschaft an, die darin besteht, ein Kind großzuziehen, das andere Menschen gezeugt haben: Pflege- und Adoptivkinder sowie angeheiratete Ziehkinder (sofern sie eine Weile in einem gemeinsamen Haushalt mit dem oder der Kinderlosen leben) zählen: Ihre Existenz befreit von der Zahlung des Sonderzuschlags. Patenschaft, Fürsorge für Nichten und Neffen oder ein Ehrenamt, das Kindern zugute kommt, zählen nicht.

VIII. Das KiBG wird der komplexen Wirklichkeit sozialer Beziehungen nicht gerecht. Frühere Jahrhunderte und andere Kulturen entwickelten eine weit gefasste Vorstellung von (sozialer) Mutter- oder Vaterschaft. Sie kommt in den Bekenntnissen vieler Autoren und Autorinnen zum Ausdruck. Rahel Varnhagen, die kein Kind auf die Welt brachte, schrieb um 1820, sie sei eine Mutter ohne (eigenes) Kind.). Hundertundachtzig Jahre später sagte der Philosoph Jacques Derrida, Vater von drei Kindern, in einem Interview: „Am schwierigsten zu denken – zunächst zu wünschen und dann zu akzeptieren, und zwar anders als etwas Monströses – ist dies: mehr als eine Mutter. Zusätzliche Mütter, in einer unreduzierbaren Pluralität.“ Etwas Monströses? Die Schweizer Anthropologin Sarah Blatter Hrdy hat die Existenz von sogenannten Allomüttern und Alloeltern beschrieben, die nicht nur die ihnen zeitweise anvertrauten Kinder entscheidend prägten, sondern die Entwicklung der menschlichen Spezies stark beeinflussten.

IX. Das KiBG reproduziert und verstärkt die in der Gesellschaft herrschenden Vorurteile gegenüber Kinderlosen als Feinden des Menschengeschlechts. Der sehr kinderreiche französische Schriftsteller und Arzt Martin Winckler (Marc Zaffran) widmet in dem Roman „Les Trois Médecins“ („Die drei Ärzte“) den unfruchtbaren Frauen und den „Männern, die verachtet werden, weil sie nicht Vater werden können oder wollen“, bewegende Zeilen. „Ich blicke auf diese Frau“, sagt eine der Protagonistinnen, „und denke: der Weg ist noch weit (…), bis Frauen, die keine Kinder haben können oder möchten, geachtet werden.“

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Dieser Beitrag wurde am 30. Dezember 2019 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. 2 Kommentare

2 Gedanken zu „Neun Thesen zu einem verunglückten Gesetz

  1. Danke für den interessanten Artikel. Den Hintergrund (BVerfG-Anweisung, nicht verlinkt) hatte ich gar nicht auf dem Radar.

    Unter dem zitierten „generativen Beitrag“ verstehe ich – dem Wortsinn nach – eigene Kinder im Sinn der klassischen Familie. Soll nicht das Argument schmälern, dass auch das Ziehkind sinnvoller Beitrag ist.

  2. Danke.
    „Generativer Beitrag“ = Zeugung und Auf-die-Welt-Bringen eigener Kinder (nicht unbedingt im Sinne der klassischen Familie, sondern im Sinne der Fortpflanzung, der Gen-Weitergabe usw. usw.). Der Satz über den „generativen Beitrag“ sollte/ soll das ganze Vorhaben (des Bverfassger.) legitimieren; die „Anerkennung“ der Ziehkinder (innerhalb einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft) kam später hinzu. s. Debatten im Bundestag (alles nachzulesen…)
    Übrigens arbeite ich an einem ausführlicheren Artikel zu dem Thema.
    Herzliche Grüße
    DS

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